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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Wenn Rechtskraft nicht gleich Rechtssicherheit ist

    Das OLG Stuttgart (18.2.25, 17 UF 37/24) musste sich im Rahmen einer ‒ als solche auszulegenden ‒ Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO mit der Fortwirkung eines im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erstrittenen Titels wegen Trennungsunterhalts über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs hinaus beschäftigen.

     

    Die Beteiligten hatten im Scheidungsverfahren vereinbart, die Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt abtrennen zu lassen, mit der Maßgabe, dass der Titel zum Trennungsunterhalt auch nach Rechtskraft der Ehescheidung fortgelten sollte. Das jedenfalls so lange, bis in einem Hauptsacheverfahren zum Trennungsunterhalt oder zum nachehelichen Unterhalt eine anderslautende Gerichtsentscheidung ergangen ist. Allein der Zeitpunkt, ab dem sich die Unterhaltsberechtigte nicht weiter auf Entreicherung berufen können dürfe, blieb zwischen den Beteiligten ungeklärt. Diverse Schriftsätze wurden ausgetauscht. Das von der Unterhaltsberechtigten abgeänderte ursprüngliche Angebot des Unterhaltspflichtigen blieb von letzterem final unkommentiert.

     

    Der Unterhaltspflichtige hatte nach Abtrennung der Folgesachen und Rechtskraft der Ehescheidung jedoch über mehrere Monate hinweg weiter in titulierter Höhe gezahlt, besann sich dann jedoch eines vermeintlich Besseren und wandte sich, insbesondere unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und das damit einhergehende Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, gegen eine weitere Vollstreckung aus dem im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss. Das AG Geislingen/Stg. (25.1.24, 7 F 460/23) gab ihm in erster Instanz recht. Die Unterhaltsberechtigte konnte mit ihrem Einwand, man habe eine anderweitige Vereinbarung geschlossen, vorerst nicht durchdringen. Gehör fand sie indes vor dem OLG.