Nach einer Entscheidung des FG Köln (13.10.22, 14 K 642/21; Rev. BFH X R 11/23, Einspruchsmuster ) bleiben die im Zusammenhang mit einer Zusammenveranlagung festgesetzten Zinsen nach § 233a AO auch nach Änderung des Veranlagungswahlrechts bis zum Zeitpunkt des Änderungsantrags bestehen, wenn die Einkünfte nur noch einem Ehegatten zugerechnet werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen schulden die Eheleute weiterhin als Gesamtschuldner.
Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (8.12.21, 15 K 1186/21 G,E; Rev. BFH X R 8/23, Einspruchsmuster ) ist der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Steuerpflichtigen ...
Das FG Baden-Württemberg (25.5.23, 3 K 1694/19; Rev. BFH XI R 20/23, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass die in § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (28.3.23, 6 K 878/22; Rev. BFH III R 23/23, Einspruchsmuster ) sind sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich.
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In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung.