Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen nach Auffassung des FG Hamburg (14.3.24, 6 K 109/20; Rev. BFH VI R 13/24, Einspruchsmuster ) keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar.
Der Gesetzgeber hat bereits mit Wirkung ab dem VZ 2014 die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten zur Brechung der zuvor bürgerfreundlicheren Rechtsprechung des BFH restriktiv in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG begrenzt.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung.
Das FG Düsseldorf (28.10.22, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH VIII R 10/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass alleine die Erfassung und Verbuchung von Zahlungen an die nahe stehende Person des Gesellschafters in der ...
Das FG Münster (7.12.22, 6 K 2026/20 E; Rev. BFH X R 6/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Anerkennung eines Versorgungsvertrages wegen fehlenden Rechtsbindungswillens zu versagen ist, wenn der ...
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Das FG Münster (2.7.24, 6 K 1425/21 F; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG bei der Mutterpersonengesellschaft unberücksichtigt bleiben.