24.11.2025 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · II R 41/25
Stiftung, Ausland, Niederlassungsfreiheit, Rechtsfähigkeit, Sitz, Gründung, Liechtenstein
Letzte Änderung: 24. November 2025, 09:01 Uhr, Aufgenommen: 24. November 2025, 08:01 Uhr
1. Verliert eine im Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) gegründete Stiftung durch Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland ihre Rechtsfähigkeit?
2. Stellt die Anwendung der Sitztheorie einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit dar, so dass die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten Stiftung nach dem Recht des Gründungstaates zu beurteilen ist (Gründungstheorie)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 41/25
Vorinstanz: Finanzgericht München 13.08.2025 4 K 2055/23
Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54 Abs 2
Rechtsmittelführer: Verwaltung