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  • 27.10.2025 · Anhängiges Verfahren · EStG § 6e Abs 1 · IV R 6/24

    Fondsgesellschaft, Aktivierung, Finanzierungskosten, Schiff, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 27. Oktober 2025, 11:12 Uhr, Aufgenommen: 27. Oktober 2025, 10:12 Uhr

    Liegt in der durch § 52 Abs. 14a EStG angeordneten Anwendung des § 6e EStG auch in vor dem 18.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Rückwirkung?
    Ist § 6e EStG auch auf im Zusammenhang mit der Bestellung eines Schiffes angefallene Fondsetablierungskosten (Weichkosten) anzuwenden, wenn der Unternehmensgegenstand der Publikumsgesellschaft später dergestalt geändert wird, dass diese, anstatt das bestellte Schiff anzuschaffen und zu verchartern, sich an einer Schifffahrtsgesellschaft beteiligt, die ihrerseits ein vergleichbares Schiff bestellt hat, um dieses zu verchartern?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 6/24

    Normen: EStG § 6e Abs 1, EStG § 6e Abs 2, EStG § 52 Abs 14a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, GG Art 20 Abs 3

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger