22.01.2026 · Erledigtes Verfahren · EStG § 18 · VIII R 34/23
Freiberufler, Betriebseinnahme, Corona-Soforthilfe, Steuerbefreiung
Letzte Änderung: 22. Januar 2026, 14:19 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2024, 15:41 Uhr
1. Ist die Zahlung einer Billigkeitsleistung in Form einer "Corona-Überbrückungshilfe" u.a. für Angehörige der Freien Berufe in NRW, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, um damit Ausgaben der privaten Lebensführung decken zu können, als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen?
2. Sind auf "Corona-Überbrückungshilfen" die Regelungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2d und Nr. 11 EStG anzuwenden, wenn von steuerpflichtigen Betriebseinnahmen auszugehen ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 34/23
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 07.11.2023 13 K 570/22 E
Normen: EStG § 18, EStG § 8 Abs 1, EStG § 3 Nr 2d, EStG § 3 Nr 11
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger