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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Unterjähriger Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft

    | Das FG Sachsen (13.5.24, 5 K 773/21; Rev. BFH IV R 5/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass nach unterjährigem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen ist, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind. Wählen die Vertragsparteien einer Ausscheidungsvereinbarung jedoch eine Formulierung, wonach der Zeitpunkt des Anteilsüberganges auf den „Ablauf“ des 31.12.17 fällt, liegt nach Auffassung des FG ‒ unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ‒ kein unterjähriger Verkauf des Anteils vor. Der ausscheidenden Gesellschafterin sei in diesem Fall ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. |

     

    Die veräußernde Klägerin war dagegen der Auffassung gewesen, sie sei unterjährig aus der GbR ausgeschieden, sodass sie nicht Schuldnerin der GewSt 2017 sei. Der Veräußerungsgewinn sei bereits in 2017 realisiert worden. Bei einem Veräußerungsgeschäft, das dem ablaufenden Kalenderjahr zugeordnet werden solle, werde die Käuferin, wenn auch nur für diese eine logische Sekunde, noch im alten Jahr Eigentümerin des Veräußerungsgegenstandes. Dieser Sichtweise hat das FG nun eine Absage erteilt. Die im Streitfall von den Vertragsparteien gewählte Formulierung des Zeitpunkts des Anteilsüberganges auf den „Ablauf“ des 31.12.17 entspreche der Formulierung des Gesetzestextes in § 18 GewStG, sodass kein unterjähriger Verkauf i. S. d. BFH-Urteils vom 14.1.16 (IV R 5/14) vorliege. Etwas anderes folge ‒ entgegen der Auffassung der Klägerin ‒ auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 11. 10.12 (IV R 3/09). Denn diese Entscheidung betreffe die Frage der Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs gem. § 10a GewStG. Die in der Entscheidung genannte „logische Sekunde“ beziehe sich auf die von den dortigen Vertragsparteien bewusst gewählte Reihenfolge der verschieden Veräußerungsgeschäfte/Anteilsübertragungen, durch die es zu der tatsächlichen Unterbrechung der Unternehmeridentität und damit zum Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages gekommen sei.

     

    PRAXISTIPP | Schuldner der Gewerbesteuer ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG die (Personen-)Gesellschaft, unabhängig davon, ob und inwieweit der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage dieser Steuer (§ 6 GewStG) auch Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i. S. d. § 7 S. 2 GewStG umfasst. Dies gilt auch bei unterjährigem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer nach § 18 GewStG erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Insoweit trifft der Aufwand nur die zu diesem Zeitpunkt an der Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer auf der Grundlage des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht hingegen die im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschiedenen Gesellschafter. Deshalb ist es nach dem Regelungskonzept des § 35 EStG ausgeschlossen, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG auch im Laufe des betreffenden Erhebungszeitraums aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Mitunternehmern einen Anteil am Betrag des Gewerbesteuermessbetrags zuzuweisen (BFH 14.1.16, IV R 5/14). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BFH (10.4.25, IV R 21/22) aktuell entschieden, dass bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) auf die Mitunternehmer abzustellen ist, die am Ende des (ggf. abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (vgl. hierzu Anmerk. Falk, EFG 25, 1223, 1225). Im Besprechungsfall hat der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen. Das deutet darauf hin, dass der BFH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze weiter präzisieren möchte. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater jedoch davon ausgehen, dass bei einem Ausscheiden mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres für den Veräußerer gleichwohl noch ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag festgestellt wird. Zudem sollte davon ausgegangen werden, dass bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.20..“ der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich, sofern die Übertragung nicht tatsächlich später vollzogen wurde, am 31.12. des Jahres 20.. realisiert ist (vgl. FG Nürnberg 4.4.18, 4 K 1453/16, EFG 18, 1035). Die Gestaltungspraxis sollte die weitere Rechtsentwicklung gleichwohl sorgfältig im Auge behalten.

     
    Quelle: ID 50638117