· Nachricht · Gewerbesteuer
Steuerbefreiung und verdeckte Gewinnausschüttung
| Das FG Niedersachsen (27.2.25, 10 K 37/24; Rev. BFH V R 32/25, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass die im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte private PKW-Nutzung nicht zu Erträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 20 GewStG führt. |
Im Streitfall war Klägerin ist eine GmbH, die ambulante Pflegeleistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbringt. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten verschiedene Pkw. Bei einem Teil der Fahrzeuge handelte es sich um hochpreisige Fahrzeuge, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer und seinen Angehörigen auch für private Zwecke genutzt wurden. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer über die private Fahrzeugnutzung existiert nicht. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass es sich der Privatnutzung um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Bei den vGA handele es sich um einen Vorgang, der ‒ anders als der Betrieb des ambulanten Pflegedienstes ‒ nicht von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewSt befreit sei, sodass insoweit eine partielle Gewerbesteuerpflicht bestanden habe. Dies sah das FG nun anders. Nur solche Erträge sind danach von der Steuerbefreiung nicht erfasst, die auf einer Tätigkeit beruhen, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt ist. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, denn die durch die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und seiner Angehörigen ausgelösten verdeckten Gewinnausschüttungen stellten keine Erträge dar, die die Klägerin durch eine außerhalb der durch § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG begünstigten Tätigkeit liegenden Teilnahme am Marktgeschehen erzielt.
PRAXISTIPP | Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind nur diejenigen Erträge begünstigt, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderem Gegenstand ist dagegen nach dieser Norm nicht steuerbefreit (BFH 1.9.21, III R 20/19, BStBl. II 22, 83). Anderenfalls würde eine Kapitalgesellschaft, deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG), schon allein deshalb vollständig von der Gewerbesteuer befreit, weil sie auch ein Alten- oder Pflegeheim oder einen ambulanten Pflegedienst betreibt (BFH 22.6.11, I R 43/10, BStBl. II 11, 892). Die Steuerbefreiungsvorschriften erfordern daher eine Differenzierung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten der Einrichtung. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen zu dieser Abgrenzungsfrage verhält. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Gewerbesteuermessbescheide daher offenzuhalten. |