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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Rechtsverfolgungskosten als Veräußerungskosten

    | Die Steuerberatungskosten für ein Rechtsbehelfsverfahren, in dem über die Höhe der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gestritten wird, stellen nach Auffassung des FG Niedersachsen (26.8.25, 12 K 250/11; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) keine Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG in Bezug auf den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dar. |

     

    Bereits zuvor war auch der 13. Senat des FG Niedersachsen im Urteil vom 12.11.24 (13 K 196/12) zu der Überzeugung gelangt, dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens, in dem über die Höhe der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gestritten wird, keine Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG in Bezug auf den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft darstellen. Das FG Hessen (22.2.24, 10 K 1208/23; Rev. BFH IX R 12/24) sah das anders. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG anfallen, sind danach als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen. Veräußerungskosten sind nach Auffassung des Hessischen FG von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abzugrenzen, ob sie „in unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen sei auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn.

     

    PRAXISTIPP | In der jüngeren Rechtsprechung hat der BFH das Merkmal des „unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs“ zur Bestimmung der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 EStG aufgegeben und durch das allgemeine Veranlassungsprinzip ersetzt. Maßgeblich ist nunmehr, ob das „auslösende Moment“ für die Aufwendungen bei wertender Betrachtung in dem Veräußerungsvorgang liegt. Diese Rechtsprechung ist auf den Begriff der Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG übertragen worden (vgl. etwa BFH 27.3.13 I R 14/12, BFH/NV 13, 1768). Der BFH hat mit seinem Urteil vom 9.10.13 (IX R 25/12, BStBl. II 14, 102) zu Aufwendungen für ein zwischenstaatliches Verständigungsverfahren wegen des Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ausgeführt, dass derartige Rechtsverfolgungskosten nicht als Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG abgezogen werden können. Gleichwohl bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu Steuerberatungs- und anderen Rechtsverfolgungskosten (etwa Gerichtskosten) verhält. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater bei Versagung der Berücksichtigung vergleichbarer Kosten als Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG betroffene Einkommensteuerbescheide mit dem Einspruch anfechten und die Verfahrensruhe beantragen, um von einem positiven Ausgang eines Revisionsverfahrens profitieren zu können.

     
    Quelle: ID 50638171