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  • · Fachbeitrag · Vermögenssicherung

    Das freie Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag ‒ ein zivilrechtlicher Blick

    von Dr. Thomas Stein, RA/StB/FA für Steuerrecht, Ulm

    Vermögensübertragungen sind häufig von Unsicherheiten begleitet. Diesen Unsicherheiten wird durch die Vereinbarung von Rückforderungs- oder Widerrufsvorbehalten im jeweiligen Übertragungsvertrag Rechnung getragen. Im ersten Teil dieses Zweiteilers (ErbBstg 25, 247 ff.) wurden die grundsätzlichen Erwägungen zum freien Rückforderungsrecht in praktischer Hinsicht aufgezeigt und die steuerrechtlichen Problemlagen dargestellt. Neben diese Aspekte treten auch zivilrechtliche Fallstricke, die immer wieder diskutiert werden. Diese dürfen bei der weiteren Ausgestaltung entsprechender Übertragungsvorgänge nicht außer Acht gelassen werden.

    1. Überblick: Schenkungsteuerliche Konsequenzen

    Die wesentlichen Abhandlungen zum freien Rückforderungsrecht bezogen auf Gesellschaftsanteile dürften sich auf die erbschaftsteuerliche Begünstigungsfähigkeit entsprechender Übertragungen nach § 13a, b ErbStG erstrecken. Entsprechend den Darstellungen im ersten Teil des Beitrags wird eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter freiem Rückforderungsvorbehalt keine Begünstigung nach § 13a, b ErbStG nach sich ziehen (BFH 3.12.15, IV R 43/13, BFH/NV 16, 742; Götz, FR 15, 972). Demgegenüber dürfte die Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mangels weiterer normativer Voraussetzungen an eine Mitunternehmerstellung Anwendung finden; schließlich fordert der Wortlaut des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG allein die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen.

     

    Beachten Sie — Eine Schenkung unter freiem Rückforderungsvorbehalt ist stets schenkungsteuerlich ausgeführt und löst daher schenkungsteuerliche Konsequenzen aus (BFH 13.9.89, II R 67/86, BStBl II 1989, 1034).