28.03.2014 · Fachbeitrag ·
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gemäß § 1822 Nr. 2 BGB bedarf der Vormund zur Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Maßstab ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels ab. Auch seine Gesamtbelange sind umfassend zu würdigen. Vorliegend entspricht
die vom Vormund erklärte Ausschlagung dem Wohl des Kindes (Brandenburgisches OLG 23.1.14, 9 UF 16/13, Abruf-Nr. 140898 ).
28.03.2014 · Fachbeitrag ·
Pflichtteilsrecht
Eine Quittung enthält lediglich ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches lediglich ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft einer Quittung ...
28.03.2014 · Fachbeitrag ·
Pflichtteilsstrafklausel
Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben und ergibt sich aus der Auslegung der Klausel und aller anderen maßgeblichen Umstände ...
28.03.2014 · Fachbeitrag ·
Betreuungsvollmacht
Erteilen die Erben einem gesetzlichen Betreuer eine Entlastungserklärung und erklären einen Haftungsverzicht, erlöschen deren sämtliche Auskunftsrechte (LG Düsseldorf 15.1.14, 9 O 444/12 U, Abruf-Nr. 140897 ).
28.03.2014 · Fachbeitrag ·
Oberlandesgericht München
Die frühere Lebensgefährtin verlangte von ihrem Exfreund die Herausgabe ihres Pkws. Der Exfreund habe ihr an ihrem Geburtstag die Autoschlüssel überreicht und erklärt, er wolle ihr das Fahrzeug schenken.
28.03.2014 · Fachbeitrag ·
Grundbuchamt
§ 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt. Im Grundbuch kann unmittelbar die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen ...
26.03.2014 · Nachricht · Oberlandesgericht Düsseldorf
Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten (OLG Düsseldorf 19.7.13, 3 Wx 105/13, Abruf-Nr. 133446 ).
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