Von der Eidesstattlichen Versicherung kann im Erbscheinsverfahren nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist (Schleswig-Holsteinisches OLG 24.3.14, 3 Wx 17/14, Abruf-Nr. 141894 ).
Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen (EuGH 12.6.
Von der Eidesstattlichen Versicherung kann im Erbscheinsverfahren nur ausnahmsweise abgesehen werde, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der ...
Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.
Der Kläger verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen ...
Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, also die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen (OLG Koblenz 14.1.
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 BGB steht einer von einem Miterben betriebenen Teilungsversteigerung gemäß §§ 180, 181 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) grundsätzlich entgegen. Der begünstigte Miterbe kann gegen die Teilungsversteigerung im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage gemäß §§ 768, 771 ZPO analog vorgehen. Ein Recht zur Teilungsversteigerung kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn die Versteigerung erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden ...