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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Aktuelles BMF-Schreiben zur Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Im Rahmen eines anstehenden Generationenwechsels im Bereich mittelständischer Unternehmen steht häufig auch die Überlegung im Raum, dem potenziellen Betriebsnachfolger das Unternehmen zwar unentgeltlich zu übertragen, sich aber ein Nießbrauchsrecht am Unternehmen vorzubehalten, im Rahmen dessen der übertragende Betriebsinhaber zunächst weiterhin als Unternehmer agiert. Dies kann jedoch unangenehme steuerliche Folgen haben, sofern die geltende BFH-Rechtsprechung und ein hierauf beruhendes aktuelles BMF-Schreiben nicht beachtet wird. Dabei ist zwischen Gewerbebetrieben sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu unterscheiden. 

    1. Übertragung eines Gewerbebetriebs

    a) Aktiv betriebener Gewerbebetrieb

    Wird ein aktiv betriebener Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, kommt eine Betriebsübertragung zu Buchwerten nicht in Betracht. Denn die Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG, der die zwingende Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung anordnet, setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es jedoch, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen (z. B. das Betriebsgrundstück) aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt werden (BFH 25.1.17, X R 59/14, BStBl. II 19, 730 sowie BFH 29.1.25, X R 35/19).

     

    Wird daher ein Gewerbebetrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, führt dies zur Entnahme der übertragenen, bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter. Diese Entnahme ist mit dem Teilwert zu bewerten (BFH 8.8.24, IV R 1/20, BStBl. II 25, 122). Der Übernehmer wird zwar Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter, jedoch kann er sie mangels Betrieb nicht in sein Betriebsvermögen einlegen. Sie werden Privatvermögen.