28.11.2025 · Fachbeitrag · Krankenhausabrechnung
Vollstationäre Berechnung von Eingriffen nach AOP-Katalog ist umfassend zu begründen
| Viele Eingriffe aus dem AOP-Katalog (CB 10/2022; Seite 2, Abruf-Nr. 48591134) sind grundsätzlich ambulant durchzuführen. Eine Vergütung als vollstationäre Leistung kann das Krankenhaus nur dann verlangen, wenn die stationäre Aufnahme i. S. d. § 301 Sozialgesetzbuch (SGB) V entsprechend begründet wurde. Ein Klinikum kam dieser Aufforderung nicht nach und scheiterte mit der Zahlungsklage (Sozialgericht [SG] Karlsruhe Urteil vom 19.09.2025, Az. S 5 KR 2723/23) |
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