· Fachbeitrag · Gebührenrecht
GOÄ-Honorarklagen künftig nur noch vor Landgerichten – Folgen für (Chef-)Ärzte
von RAin, FAin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com
Seit dem 01.01.2026 sind nur noch die Landgerichte für GOÄ-Honorarklagen zuständig – und zwar unabhängig vom Streitwert! Bislang war es so, dass die Landgerichte streitwertabhängig erst dann zuständig waren, wenn die 5.000-Euro-Forderungsgrenze überschritten wurde. Diese Neuregelung bedeutet auch für privat liquidierende (Chef-)Ärztinnen und (Chef-)Ärzte vor allem deutlich höhere Kosten, denn vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Ein Rechtsanwalt muss zwingend mit der Vertretung beauftragt werden. Auch die Patienten müssen sich anwaltlich vertreten lassen. Nur Verfahren vor den Amtsgerichten können auch ohne anwaltliche Vertretung geführt werden.
Künftig landen auch geringe Forderungen vor dem Landgericht
Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (online im Bundesgesetzblatt unter iww.de/s14968) sieht unter anderem vor, dass Streitigkeiten aus Heilbehandlungen nunmehr stets in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen. Dahinter steht – neben weiteren Aspekten – die Überlegung, dass zivilrechtliche Streitigkeiten in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer werden. Dazu zählen auch Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten. Landgerichte verfügen über spezialisierte Kammern mit mehreren Richtern, die inhaltlich entsprechend spezialisiert sind. Das ist bei den Amtsgerichten nicht der Fall.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen fallen daher mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes seit dem 01.01.2026 grundsätzlich in landgerichtliche Zuständigkeit. Entscheidend ist dabei allein der medizinische Zusammenhang. Die Heilbehandlung, und nicht mehr die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, ist maßgeblich. Auch z. B. eine geringe Forderung einer Chefarztambulanz in Höhe von 50 Euro landet damit bei dem zuständigen Landgericht.
Was steckt dahinter?
Arzthaftungs- und Medizinrechtsfälle weisen eine ganze Reihe rechtlicher Besonderheiten auf. So geht es oftmals um komplexe medizinische Sachverhalte, die in der Regel nur mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden können. Dazu kommen oftmals auch schwierige Beweisfragen und Besonderheiten im Rahmen von Beweiserhebung und -würdigung. Wenn ein Patient eine Honorarforderung nicht begleicht und dieses mit einem Behandlungsfehler begründet, dann stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die letztlich weniger rechtlicher, sondern vorrangig medizinischer Natur sind. Insofern kann auf eine unter Umständen umfangreiche Beweisaufnahme mittels Sachverständigengutachten nicht verzichtet werden. Da bereits der Beweisbeschluss umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, über die ein Amtsrichter in der Regel nicht verfügen kann, ist die Überlegung, diese Verfahren an spezialisierte Landgerichtskammern nachzuvollziehen.
Konsequenzen für (Chef-)Ärztinnen und (Chef-)Ärzte
Die Neuregelung hat für die (Chef-)Ärztinnen und (Chef-)Ärzte im Arbeitsalltag eine ganze Reihe von Auswirkungen. Die wichtigste ist, dass Mediziner wie Patienten sich anwaltlich vertreten lassen müssen und daher mit höheren Kosten belastet werden. Zudem ist vor den Landgerichten die Verfahrensdauer deutlich länger. Und Landgerichtsbezirke sind naturgemäß größer als Amtsgerichtsbezirke; das bedeutet längere Anfahrtswege für die Prozessparteien.
Eine weitere Folge ist, dass dann die Oberlandesgerichte (OLG) die Berufungsinstanz bilden. Das führt in Flächenländern ebenfalls zu Mehraufwand bei der Anreise. Für Chefarztambulanzen stellt sich die Frage, ob kleinere Außenstände, also geringe Forderungen, vor Gericht geltend gemacht werden sollen oder nicht. Das wiederum wirft die Frage auf, wie zukünftig in der Chefarztambulanz die Zahlungsabwicklung erfolgen soll.
PRAXISTIPP — Denkbar und in der Praxis durchaus mittlerweile üblich sind bargeldlose Zahlungen vor Ort. Auch das Thema Vorschuss wird voraussichtlich neuen Auftrieb bekommen. |
Empfehlung für Chefärzte: Überdenken Sie die Zahlungsmöglichkeiten in Ihrer Chefarztambulanz!
Der Gesetzgeber möchte mit der Neuregelung erreichen, dass die Gerichte spezialisierter tätig werden, damit Entscheidungen perspektivisch an Qualität zunehmen und die Rechtsprechung zu Arzthaftungsfragen vereinheitlicht wird. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Ziele so erreichen lassen. Für (Chef-)Ärztinnen und (Chef-)Ärzte sind Nachteile in Form von höheren Kosten und Mehraufwand zu beklagen.
In der Chefarztambulanz könnte diese Neuregelung ein Anlass sein, um sich mit dem Thema Zahlungsmöglichkeiten vor Ort einmal mehr kritisch auseinanderzusetzen und administrative sowie technische Lösungen zu diskutieren. Wer das nicht tut, riskiert, dass Patienten versuchen werden, die Neuregelung für ihre Zwecke zu nutzen und somit die Zahlungsmoral möglicherweise noch weiter sinkt, weil darauf spekuliert wird, dass Klagen vor dem Landgericht für Arztpraxen wirtschaftlich in vielen Fällen nicht sinnvoll sind.
Weiterführende Hinweise
- GOÄ: Potenziale und Grenzen innovativer Analogabrechnung (AAA 08/2025, Seite 12 f.)