· Fachbeitrag · Säumniszuschläge
Auf weitere Zahlungsfrist pochen
Wird für einen Mandanten ein Antrag auf Stundung, auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Herabsetzungen der laufenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen gestellt und das Finanzamt lehnt diesen Antrag nach Fälligkeit der Zahlung ab, werden in der Regel Säumniszuschläge festgesetzt. Was in der Praxis jedoch häufig (unbewusst) nicht wahrgenommen wird, ist eine weitere Zahlungsfrist (Nachfrist) genau für solche Fälle. Ausführungen dazu finden sich in AEAO zu § 240, Nr. 6. |
Die einwöchige Nachfrist setzt voraus, dass der Antrag bis zur Fälligkeit der Steuerzahlungen beantragt, vom Finanzamt aber erst nach Fälligkeit abgelehnt wurde. Bei einem Stundungsantrag kann die einwöchige Frist jedoch sogar dann gewährt werden, wenn der Stundungsantrag nach Fälligkeit beantragt wurde. Es müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, die das rechtfertigen (AEAO zu § 240. Nr. 6 a bb).