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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Veräußerung von Anteilen nach Umwandlung

    | Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. Dies gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Gesellschafter A, B und C brachten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes zum 2.1.1996 sämtliche von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile an vier GbR in die klagenden Gesellschaft ein. Jede dieser GbR war zuvor mit Wirkung auf den 1.1.1996 durch Formwechsel (§§ 190 ff. i. V. m. § 226 des Umwandlungsgesetzes) aus einer GmbH hervorgegangen. Die Gesellschafter A und B veräußerten mit Wirkung zum 31.12.1997, zum 31.12.1998 und zum 1.1.1999 jeweils Teile ihres Gesellschaftsanteils an Dritte und an die Gesellschafterin E. Zudem erwarben sie zum 30.4.1998 den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters C. Streitig war, ob die aus den vorgenannten Veräußerungen erzielten Gewinne der Gewerbesteuer unterlagen, wie das FA annahm.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 erfasst danach nicht nur Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des „gesamten“ Betriebs der Personengesellschaft der Gewerbesteuerpflicht, sondern auch die Gewinne aus der Veräußerung/Aufgabe eines Teilbetriebs oder eines Anteils an der Personengesellschaft. Es ist zudem durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt, dass auch die Teilanteilsveräußerung unter den Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 zu subsumieren ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 109).

     

    Sämtliche Gewinne aus Veräußerungen einer der in § 18 UmwStG genannten Sachgesamtheiten innerhalb der 5-Jahres-Frist unterliegen der Gewerbesteuer, soweit hierin stille Reserven enthalten sind, die dem von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft übergangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.