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  • 07.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251943

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 24.04.2024 – 14 K 2016/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Finanzrechtsstreit
    Kläger
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -
    wegen Umsatzsteuer 2015 bis 2018
    hat der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 durch
    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
    Richter am Finanzgericht
    Richterin am Finanzgericht
    Ehrenamtlichen Richter
    Ehrenamtliche Richterin
    für Recht erkannt:
    Tenor:

        1.

        Die Klage wird abgewiesen.
        2.

        Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
        3.

        Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob Entgelte für die Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten der Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug oder der Versteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.

    Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit angeschlossener Brennerei. Er baut Obst an, das er teilweise verkauft und teilweise zu Alkohol verarbeitet. Er produziert mittels einer Destillieranlage diverse Obstbrände und in geringem Umfang Weinhefebrand und Kornbrand. Die sensorisch besten Brände füllt er selbst ab und verkauft sie als Schnäpse an Laufkundschaft und Hofläden. Den Rest liefert er als Rohalkohol an Großhändler.

    Der Kläger unterwarf in seinen (teilweise geänderten) Umsatzsteuererklärungen vom 14. August 2019 (Streitjahre 2015 bis 2017) und 8. Juni 2020 (Streitjahr 2018) die Entgelte aus dem Verkauf von selbst hergestellten Bränden an Endabnehmer der Steuer von 8,3 % (19 % abzüglich der pauschalen Vorsteuer des § 24 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 UStG) und die Entgelte aus den Lieferungen von Rohalkohol an Großhändler der Regelbesteuerung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Umsatzsteuererklärungen und das Begleitschreiben mit seinen Anlagen (...) verwiesen.

    Der Beklagte folgte dem und erließ am 4. September 2019 einen auf der Grundlage der Erklärung des Klägers geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 und für die übrigen Streitjahre erklärungsgemäße Abrechnungen.

    Am 12. März 2020 (Streitjahre 2015 bis 2017) bzw. 2. Juli 2020 (Streitjahr 2018) ließ der Kläger Änderungsanträge stellen. Er beantragte, die gesamten Umsätze mit alkoholischen Flüssigkeiten der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen und trug vor, dass er Roh-alkohol an einen Großhändler verkaufe, der diesen einer Reinigung durch eine zweite Destillation unterziehe. Es sei fraglich, ob der Reinigungsvorgang ihm, dem Kläger, zuzurechnen sei und ob dadurch das Urprodukt Rohalkohol so verändert werde, dass kein landwirtschaftliches Produkt im Sinne des § 24 UStG mehr vorliege. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 12. März 2020 (...) verwiesen.

    Der Beklagte lehnte die Änderungsanträge mit Bescheiden vom 27. April 2020 und 11. August 2020 ab, da die Reinigung zu einem Produkt der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe führe und die Umsätze damit der Regelbesteuerung unterlägen. Es liege eine Verarbeitung vor, die nicht mit normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln erfolge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide (...) verwiesen.

    Die jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüche gegen die Ablehnung der Änderungsanträge für die Jahre 2015 bis 2018 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2021 als unbegründet zurück.

    Hiergegen richtet sich die am 19. August 2021 erhobene Klage, mit welcher der Kläger das Ziel weiterverfolgt, dass sämtliche Umsätze der Brennerei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalbesteuerung) gemäß § 24 UStG unterworfen werden.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet, es liege auch nach der Reinigung des Rohalkohols kein trinkfertiger Alkohol vor und verweist auf eine Bestätigung der A GmbH, welche den an Großhändler verkauften Branntwein nochmals destilliere. Es erfolge nur eine weitere Destillation, die seines Erachtens nicht der zweiten Verarbeitungsstufe zuzuordnen sei. Dieses Kriterium sei im Übrigen überholt. Nur trinkfertiger Branntwein unterliege der Regelbesteuerung. Später ergänzte der Prozessbevollmächtigte seinen Vortrag dahingehend, dass der Reinigungsprozess grundsätzlich auch mit der vorhandenen technischen Ausstattung bzw. den vorhandenen Gerätschaften im Betrieb des Klägers möglich wäre. Vor diesem Hintergrund seien die Umsätze des Klägers gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 18. Oktober 2021 nebst Anlage (...) sowie das Schreiben vom 15. Dezember 2021 (...) verwiesen.

    Im Rahmen eines Erörterungstermins am 22. März 2024 behauptete der Kläger, dass er aus selbst kultiviertem Obst Kirsch-, Zwetschgen- oder Pflaumenwasser und Williams-Birne-Schnaps sowie in geringeren Mengen Kornbrand, für den er Weinhefe und Korn (Getreide) hinzukaufe, produziere. Er führe einen Destilliervorgang durch. Die dabei erzeugten sensorisch besten Brände verkaufe er an Privatkunden, landwirtschaftliche Hofläden und Laufkundschaft, nicht an Großhändler. Er produziere hierfür ca. 200 Flaschen im Jahr durchschnittlich. Den darüber hinaus erzeugen Alkohol veräußere er an Großhändler. Wie diese seinen Alkohol verwendeten, ob für Branntweine oder z. B. als Industriealkohol, sei ihm nicht bekannt. Sowohl die später selbst verkauften Brände als auch die an Großhändler abgegebenen Brände durchliefen nur einen Destilliervorgang bei ihm. Eine weitere Verarbeitung der von ihm selbst an Endabnehmer verkauften Brände erfolge nur insoweit, als er sie einige Tage oder Wochen lagere und mit Wasser verschneide.

    Zu den Verkäufen der nicht trinkfertigen Brände an Großhändler gebe es keine schriftlichen Verträge. Er rufe beim Großhändler an, wenn er Alkohol liefern könne und dieser werde dann abgeholt. Er erhalte eine Gutschrift über den gelieferten Alkohol. Der Großhändler ziehe die Kosten für den zweiten Destilliervorgang direkt ab. Die Rechnung für den zweiten Destilliervorgang erhalte er bereits, wenn der Alkohol bei ihm abgeholt werde. Er, der Kläger, habe selbst keinen schriftlichen Vertrag mit dem Unternehmen, das den zweiten Destilliervorgang durchführe. Der Großhändler weise in seiner Gutschrift darauf hin, dass er den zweiten Destilliervorgang in seinem, des Klägers, Auftrag habe durchführen lassen. Der Kläger behauptet, dass dieser zweite Destilliervorgang nicht erforderlich sei, um die von ihm gelieferten Brände trinkfertig zu machen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen (...).

    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2021 die festgesetzte Umsatzsteuer des Jahres 2015 um 223,76 Euro, des Jahres 2016 um 138,91 Euro, des Jahres 2017 um 213,26 Euro und des Jahres 2018 um 932,88 Euro zu reduzieren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Er ist der Auffassung, dass der entscheidende Gesichtspunkt nicht die Verarbeitungshöhe sei, sondern die Frage, ob eine Bearbeitung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit landwirtschaftlichen Mitteln vorliege. Nach der vorgelegten Bestätigung werde der Alkohol von der Firma A GmbH gereinigt. Diese Verarbeitung erfolge nicht mehr mit normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln. Deshalb greife die Regelbesteuerung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 18. November 2021 verwiesen (...).

    Der Senat hat am 24. April 2024 die mündliche Verhandlung durchgeführt und den Zeugen B, den Hauptabnehmer des vom Kläger produzierten Rohalkohols, zu der Frage vernommen, welche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Brennerei C sowie dem Kläger und der A GmbH in den Streitjahren 2015 bis 2018 bestanden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung (...) und die Tonaufzeichnung der Zeugenvernehmung (...) verwiesen.

    Dem Gericht lagen die Steuerakten des Beklagten, je ein Band Umsatzsteuer- und Rechtsbehelfsakten, vor.
    Entscheidungsgründe

    I. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zurecht die streitigen Umsätze der Regelbesteuerung unterworfen.

    1. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 2007 wird für die Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 auf 19 % festgesetzt. Nach Satz 3 Alt. 2 der Vorschrift werden die Vorsteuerbeträge auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Nach Satz 4 entfällt ein weiterer Vorsteuerabzug. Es ergibt sich angesichts des pauschalen Vorsteuerabzugs ein effektiver Steuersatz von 8,3 % auf alkoholische Flüssigkeiten.

    Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG gelten als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb unter anderem die Landwirtschaft und der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau. Nach Satz 2 der Vorschrift gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

    Diese Regelung zur Privilegierung der Land- und Forstwirte bestand in ähnlicher Form schon vor der Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts durch die Europäische Union. Sie findet eine Entsprechung in den Artikeln 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Diese Vorschriften gestatten es den Mitgliedstaaten, auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeuger eine Pauschalregelung anzuwenden (Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL). Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen angewandt (Art. 300 MwStSystRL). "Landwirtschaftlicher Erzeuger" ist ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt (Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL). "Landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden (Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL). Anhang VII der MwStSystRL nennt im Verzeichnis der Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne des Artikels 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL in Nr. 1 u. a. den Ackerbau im Allgemeinen, einschließlich Weinbau (Buchst. a) sowie den Obstbau (Buchst. b).

    Den in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt sind gemäß Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL die Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Dies ist bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der entscheidende Aspekt zur Klärung der Frage, ob der landwirtschaftliche Erzeuger sich noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs bewegt. Nicht maßgeblich ist es entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 24.2 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), ob die Verarbeitung zu einem Produkt der ersten Verarbeitungsstufe oder einer höheren Verarbeitungsstufe führt (BFH-Urteil vom 27. September 2018 V R 28/17, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2019, 383, Rn. 15 ff.).

    "Landwirtschaftliche Dienstleistungen" sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen (Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL). Der Anhang VIII, das exemplarische Verzeichnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, nennt u. a. in Nr. 1 Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und Pflanzen, in Nr. 2 Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in Nr. 3 die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ist § 24 UStG im Lichte der Art. 295 ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. August 2023 XI R 27/21, Bundessteuerblatt - BStBl II - 2024, 151, Rn. 20, m. w. N. zur Rechtsprechung). § 24 UStG erfasst nur die in der MwStSystRL genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 27/11, BStBl II 2013, 458, Rn. 21)

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betont, dass die Regelung Ausnahmecharakter habe und deshalb eng auszulegen sei. Geboten sei in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung. Um diese sicherzustellen, habe der Gemeinschaftsgesetzgeber für eine Definition unter anderem der Begriffe "landwirtschaftliche Erzeuger", "landwirtschaftliche Erzeugnisse" und "landwirtschaftliche Dienstleistungen" Sorge getragen. Eine Person könne nicht alleine deswegen, weil sie landwirtschaftlicher Erzeuger sei, geltend machen, auf sie müsse unabhängig von der Art der von ihr getätigten Geschäfte ausschließlich diese Regelung - die Pauschalregelung - Anwendung finden (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004 Harb, C-321/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 935, Rn. 28 ff., m. w. N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 Stadt Sundern, C-43/04, HFR 2005, 790, Rn. 24, 27 und 29; zustimmend BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 27/11, BStBl II 2013, 458, Rn. 19).

    2. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht die Pauschalbesteuerung der streitgegenständlichen Umsätze abgelehnt. Entscheidend hierfür ist allerdings nicht, wie der Beklagte vertreten hat, dass durch den zweiten Destilliervorgang ein Produkt höherer Verarbeitungsstufe entstanden sei, das nicht mehr als landwirtschaftliches Produkt angesehen werden könne, und dass diese zweite Destillation dem Kläger zuzurechnen sei. Letzteres ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall, weil der Zeuge B, welcher der wichtigste Großabnehmer des Klägers war, glaubhaft ausgeführt hat, der Kläger selbst habe keine Verträge über den zweiten Destilliervorgang abgeschlossen, sondern er, der Zeuge, ihm hierfür nur die Kosten auferlegt. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil bereits nach dem ersten Destilliervorgang, den der Kläger durchgeführt hat, kein landwirtschaftliches Erzeugnis mehr vorlag bzw. keine Verarbeitung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben war. Nach Auffassung des Senats hätten sämtliche Umsätze der Brennerei der Regelbesteuerung unterworfen werden müssen.

    Zwar ist der Kläger unstreitig ein "landwirtschaftlicher Erzeuger" im Sinne der MwStSystRL und betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Gestalt eines Obstbaus im Sinne des UStG und der MwStSystRL. Doch findet die Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 UStG statt.

    a) Der Alkohol ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL. Die Herstellung von Alkohol ist in der MwStSystRL mit Ausnahme des in Anhang VII unter Nr. 1 Buchst. a genannten Weinbaus nicht erwähnt. Die Alkoholerzeugung aus Obst ist kein Obstanbau im Sinne von Anhang VII Nr. 1 Buchst. b MwStSystRL und von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Eine entsprechende Auslegung würde die Wortsinngrenze überschreiten.

    b) Die Brennerei und damit die Herstellung des Alkohols ist umsatzsteuerrechtlich auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. die Alkoholherstellung mittels Destillierung keine nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit, weil sie nicht mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

    Für die Gewinnung des Rohalkohols aus der Obstmaische ist eine Destillieranlage (Schnapsbrennkessel) erforderlich. Der Senat ist der Auffassung, dass dies kein Mittel ist, das normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Auch wenn eine Destillieranlage eine vergleichsweise einfache technische Vorrichtung ist, die günstig erworben werden kann, so liegt dennoch keine typische Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs vor. Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass es jedenfalls im südbadischen Raum eine lange Tradition landwirtschaftlicher Betriebe mit angeschlossener Brennerei gibt. Bereits im Jahr 1726 erlaubte der Straßburger Bischof, Kardinal Armand Gaston de Rohan, es allen Einwohnern, für den Eigengebrauch zu destillieren. In Deutschland gibt es derzeit noch ca. 30.000 Kleinbrennereien, die alle im süddeutschen Raum beheimatet sind (vgl. die Internetauftritte des Verbands der Klein- und Obstbrenner Südwürttemberg-Hohenzollern e.V., https://www.kleinbrennerverband.de/brennerei/abfindungsbrennerei#:~:text=Insgesamt%20gibt%20es%20in%20Deutschland,ihr%20Obst%20als%20Stoffbesitzer%20brennen und des Bundesverbands der Deutschen Klein- und Obstbrenner e. V., abrufbar im Internet unter http://www.obstbrenner.de/geschichte.html, ...).

    Vor dem Hintergrund, dass die Art. 295 ff. MwStSystRL nach der Rechtsprechung des EuGH eng und gemeinschaftsweit identisch auszulegen sind, genügt dies nach Auffassung des Senats aber nicht, um die Herstellung von Rohalkohol als landwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bei ca. 263.000 landwirtschaftlichen Betrieben bundesweit im Jahr 2020 (vgl. Daten und Fakten - Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft mit Fischerei und Wein- und Gartenbau, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, abrufbar unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/daten-fakten-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5#:~:text=In%20Deutschland%20bewirtschafteten%202020%20rund,er%20hat%20sich%20aber%20verlangsamt, Seite 8, ...) beträgt der Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit angeschlossener Brennerei nur gut 11 %.

    c) Der Destillationsvorgang ist auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL. Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand zwar keine landwirtschaftliche Dienstleistung, sondern die Frage, ob eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL gegeben ist. Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen führen nicht dazu, dass der Dienstleistende selbst ein landwirtschaftliches Erzeugnis hervorbringt. Er unterstützt aber den Erzeuger mit Hilfstätigkeiten. Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen beschreiben Tätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte stehen und landwirtschaftstypisch sind. Der Begriff kann deshalb für die Beantwortung der Frage fruchtbar gemacht werden, ob eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL vorliegt.

    Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL sind landwirtschaftliche Dienstleistungen solche Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen.

    Die Herstellung von Rohalkohol aus Maische ist den in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen nicht vergleichbar. Durch Destillation wird aus der alkoholhaltigen Obstmaische höherprozentiger Alkohol gewonnen, ein Produkt, das mit dem Ausgangprodukt nur noch wenig gemein hat und nur mit besonderen Geräten (Schnapsbrennkessel) hergestellt werden kann. Damit unterscheidet sich die Rohalkoholherstellung deutlich von den Beispielen, die in Anhang VIII Nr. 2 der MwStSystRL aufführt werden. Dort sind beispielhaft die Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftliche Erzeugnisse genannt. Den Beispielen Reinigung, Zerkleinerung und Desinfektion ist gemeinsam, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis nicht so umgewandelt wird, dass in den Augen des Verbrauchers ein andersartiges Erzeugnis entsteht. Anderes kann für die Beispiele der Trocknung und Einsilierung gelten. So kann man z. B. die durch Trocknung aus der Traube entstehende Rosine als anderes Produkt bezeichnen. Auch die Einsilierung, insbesondere von Gras oder Mais zu Futterzwecken, führt zu einem Produkt, das sich optisch und auch in der chemischen Zusammensetzung vom Ausgangsprodukt unterscheidet. Doch ist zu sehen, dass sowohl die Trocknung wie auch die durch die Einsilierung hervorgerufene Milchsäuregärung Vorgänge sind, die natürlich, ohne Eingriff des Menschen und ohne besondere Hilfsmittel ablaufen können. Demgegenüber erfordert die Produktion von hochprozentigem Alkohol, anders als zum Beispiel die Herstellung von Maische, besondere Geräte und ist ohne menschlichen Eingriff nicht möglich. Die Landwirte stehen insoweit in Konkurrenz zu Brennereien, die denselben Fabrikationsvorgang durchführen, ohne selbst eine Landwirtschaft zu betreiben. Die Herstellung von Rohalkohol ist deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats angesichts der gebotenen engen Auslegung der Begriffe keine typisch landwirtschaftliche Betätigung mehr. Damit wird der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Nr. 2, Variante 3 UStG - alkoholische Flüssigkeiten - erheblich eingeschränkt. Dennoch verbleibt ein gewisser Anwendungsbereich, weil z. B. vergorene Maische zu den alkoholischen Flüssigkeiten zählt (BFH-Urteil vom 12. März 2008 XI R 65/06, BStBl II 2008, 532) und zu ihrer Herstellung keine Destillieranlage erforderlich ist.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    III. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Es ist über bisher in der Rechtsprechung nicht geklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden. Der Senat ist von abstrakten Rechtssätzen ausgegangen, die der im Umsatzsteuer-Anwendungserlass niedergelegten Verwaltungsauffassung widersprechen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass eine Vielzahl von Einsprüchen wegen des vorliegenden Rechtsstreits ruhen. Jedenfalls im Raum Südbaden ist die Schnapsbrennerei durch landwirtschaftliche Betriebe ein häufig anzutreffendes Phänomen. Der Streitfall gibt im allgemeinen Interesse Veranlassung, Grundsätze und Leitlinien für die Frage aufzustellen, inwieweit Alkoholherstellung durch Landwirte von § 24 UStG erfasst wird.

    Vorschriften § 24 Abs. 1 UStG