10.11.2025 · Nachricht · Arbeitgeberleistungen
FG Niedersachsen zu Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze sind die registrierten Arbeitnehmer maßgeblich
| Bei der Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmer zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht mit der Zahl der für das Programm registrierten Arbeitnehmer entspricht. Dies hat das FG Niedersachsen entschieden. |
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