· Fachbeitrag · Autokauf
OLG Frankfurt a. M.: Lieferterminwünsche des Kunden führen nicht zum Fixgeschäft
von Rechtsanwältin Yevgenia Vinokurov
Im Zusammenhang mit dem Neufahrzeugverkauf stellt sich die Frage, ob Lieferterminwünsche des Kunden ein Fixgeschäft darstellen und somit bei Nichterfüllung des Wunsches zum Rücktritt oder Schadenersatz berechtigten können. Das OLG Frankfurt a. M. kommt zum Schluss, dass Lieferterminwünsche des Kunden nicht zum Fixgeschäft führen.
Die zwei Ausprägungen eines Fixgeschäftes
Beim Fixgeschäft unterscheidet man absolutes und relatives Fixgeschäft. Ob ein Fixgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Maßgeblich sind Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Interessenlage der Parteien. Zweifel gehen zugunsten des Verkäufers.
Das absolute Fixgeschäft
Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistung nach Ablauf des Liefertermins objektiv sinnlos für den Kunden geworden ist. Der Anspruch auf Leistung erlischt, und der Käufer kann stattdessen Schadenersatz verlangen. Das OLG Frankfurt a. M. hat ein absolutes Fixgeschäft beim Neufahrzeugkauf abgelehnt; und das mit überzeugenden Argumenten (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 23.01.2025, Az. 9 U 57/24, Abruf-Nr. 251469):
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