· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-/GOÄ-Honorarklagen nur noch vor den Landgerichten – Folgen für Zahnarztpraxen
von RAin, FAin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com
Seit dem 01.01.2026 sind die Landgerichte für alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (Honorar, Behandlungsfehler etc.) zuständig. Das gilt unabhängig vom Streitwert. Bislang waren die Landgerichte streitwertabhängig erst dann zuständig, wenn die 5.000-Euro Forderungsgrenze überschritten wurde. Die Neuregelung bedeutet auch für Zahnärzte vor allem deutlich höhere Kosten – denn vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. D. h., dass zwingend ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden muss. Doch die Neuregelung hat noch weitere Folgen.
Künftig landen auch geringe Forderungen vor dem Landgericht
Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen sieht vor, dass für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen nunmehr die Landgerichte zuständig sind. Dahinter steht u. a. die Überlegung, dass zivilrechtliche Streitigkeiten in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer werden. Dazu zählen auch Streitigkeiten zwischen Zahnärzten und Patienten. Landgerichte verfügen über spezialisierte Kammern mit mehreren Richtern, die inhaltlich entsprechend spezialisiert sind. Das ist bei den Amtsgerichten nicht der Fall. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen fallen daher seit Jahresbeginn 2026 grundsätzlich in landgerichtliche Zuständigkeit. Entscheidend ist allein der (zahn-)medizinische Zusammenhang, die Heilbehandlung, nicht mehr die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Auch eine geringe Forderung von 50 Euro landet damit beim zuständigen Landgericht.
Was steckt dahinter?
Arzthaftungs- und Medizinrechtsfälle weisen zahlreiche rechtliche Besonderheiten auf. So geht es oftmals um komplexe medizinische Sachverhalte, die i. d. R. nur mittels eines (zahn-)medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden können. Dazu kommen oftmals auch schwierige Beweisfragen und Besonderheiten im Rahmen von Beweiserhebung und -würdigung. Wenn ein Patient eine Honorarforderung nicht begleicht und dieses mit einem Behandlungsfehler begründet, dann stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die letztlich weniger rechtlicher, sondern vorrangig (zahn-)medizinischer Natur sind. Insofern kann auf eine unter Umständen umfangreiche Beweisaufnahme mittels Sachverständigengutachten nicht verzichtet werden. Da bereits der Beweisbeschluss umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, über die ein Amtsrichter in der Regel nicht verfügen kann, ist die Überlegung diese Verfahren an spezialisierte Landgerichtskammern nachzuvollziehen.
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