02.12.2025 · Fachbeitrag aus AAA · Vertragsarztrecht
Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes kann grundsätzlich im Wege einer Richtgrößenprüfung oder einer Einzelfallprüfung kontrolliert werden. Bis Ende 2016 sah das Sozialgesetzbuch (SGB) V im Rahmen der Richtgrößenprüfung eine Toleranzgrenze von 15 Prozent sowie eine Regressgrenze von 25 Prozent vor, die inzwischen nicht mehr gelten. Doch auch für künftige Konstellationen, in denen die Wirtschaftlichkeit ärztlicher Verordnungsweise überprüft wird, ist ...
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02.12.2025 · Fachbeitrag aus AAA · Vertragsarztrecht
Die Entziehung der Zulassung ist bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig. Mit dieser Feststellung wies das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage eines Facharztes für Allgemeinmedizin, der in zwei aufeinanderfolgenden Fortbildungszeiträumen die notwendigen Fortbildungspunkte nicht nachweisen konnte, ab (Urteil vom 17.07.2024, Az. S 3 KA 84/22).
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02.12.2025 · Fachbeitrag aus AAA · EBM 2026
Ursprünglich wollte der Bewertungsausschuss zum 01.01.2026 die Vergütung für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) überprüfen. Auch weitere ePA-Leistungen sollten ggf. angepasst werden. Diese Prüffrist wurde jetzt um zwei weitere Quartale bis zum 30.06.2026 verlängert. Das bedeutet, dass die Bewertungen der ePA-Nrn. 01648 (ePA-Erstbefüllung, 89 Punkte), 01647 (Ergänzung der ePA mit persönlichem APK oder Videokontakt im Quartal, 15 Punkte) und 01431 ...
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28.11.2025 · Fachbeitrag aus AAA · EBM 2025
Seit März 2025 können Vertragsärzte im Rahmen einer Videosprechstunde als strukturierte Anschlussversorgung auch Überweisungen zur Weiterbehandlung und zur Einweisung in ein Krankenhaus ausstellen. Für den postalischen Versand einer solchen Überweisung oder Einweisung kann seit dem 01.10.2025 die für den postalischen Versand anderer Verordnungen und von AU-Bescheinigungen berechnungsfähige Kostenpauschale nach Nr. 40128 – bewertet mit 96 Cent – berechnet werden.
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27.11.2025 · Fachbeitrag aus AAA · GOÄ-E versus GOÄ 96
Bei den Untersuchungsleistungen ergeben sich im Vergleich zur aktuell geltenden GOÄ (im Folgenden „GOÄ 96“) im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden „GOÄ-E“) nur wenige Unterschiede in den Leistungsbeschreibungen. Dennoch ist ein genauerer Blick darauf lohnenswert, denn diese Unterschiede haben teilweise enorme Auswirkungen.
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19.11.2025 · Fachbeitrag aus AAA · Telemedizin
Ab dem 01.01.2026 gewinnt die Durchführung von Videosprechstunden durch die Änderungen bei der Vorhaltepauschale eine größere Bedeutung. Die Höhe der Vorhaltepauschale hängt künftig u. a. davon ab, ob und in welchem Umfang Videosprechstunden abgehalten werden. Um das Kriterium für die Zuschläge zu der Vorhaltepauschale nach den Nrn. 03041 und 03042 zu erfüllen, müssen in mindestens 1 Prozent der Behandlungsfälle per Videosprechstunde durchgeführt werden, bei einer Hausarztpraxis ...
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18.11.2025 · Fachbeitrag aus AAA · Digitalisierung
Ärztinnen und Ärzte dürfen die älteren elektronischen Heilberufsausweise (eHBA) und Praxisausweise (SMC B) auf Basis der sogenannten RSA-Verschlüsselung noch bis zum 30.06.2026 nutzen. Die Frist wurde damit um ein halbes Jahr verlängert. Das teilte die Gematik am 14.11.2025 mit (siehe iww.de/s14758 ). Laut KBV, die sich erleichtert zur Fristverlängerung äußerte, habe die Gematik damit auf anhaltende Produktions- und Lieferengpässe der Kartenhersteller reagiert. Diese dürfen nun die ...
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14.11.2025 · Fachbeitrag aus AAA · Auslagen nach GOÄ
Frage: „Darf ein Briefumschlag nach §10 GOÄ unter Auslagen (Versand- und Portokosten) berechnet werden?“
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14.11.2025 · Fachbeitrag aus AAA · Auslagenersatz
Als „Auslage“ gemäß GOÄ gilt nur das, was die Ärztin bzw. der Arzt selber beschafft und bezahlt hat und dann bei einem Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung verbraucht. Das wirft die Frage der Abgrenzung zum (nicht berechenbaren) Praxisbedarf auf, die dieser Beitrag beantwortet.
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13.11.2025 · Fachbeitrag aus AAA · EBM und GOÄ
Das Porto der Deutschen Post im Jahr 2025 beträgt u. a. 0,95 Euro für einen Standardbrief (bis 20 g), 1,10 Euro für einen Kompaktbrief (bis 50 g) und 1,80 Euro für einen Großbrief (bis 500 g, siehe iww.de/s14761 ). Nach wie vor werden aus den Hausarztpraxen in Deutschland zahlreiche Briefe zu Patienten, anderen Ärzten, Krankenhäusern, Kassen, Behörden usw. verschickt. Wie werden diese Portokosten im Wege der Abrechnung ausgeglichen und mit welchen Positionen? Verschaffen Sie sich ...
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