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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    BGH bestätigt: Ärzte haften nicht für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus!

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    Aktuell sowie in den letzten Jahren sind in einer Vielzahl von Fällen Haftungsansprüche von Patienten geltend gemacht und Klagen bei den Gerichten eingereicht worden, die sich auf angebliche Impffehler und Gesundheitsschäden beziehen. Diese seien durch Corona-Schutzimpfungen verursacht, so die Kläger. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil gesprochen. Hiernach können Ärzte nicht für Schäden aus bis zum 07.04.2023 durchgeführten Schutzimpfungen haftbar gemacht werden (BGH-Urteil vom 09.10.2025, Az. III ZR 180/24).

    Sachverhalt

    In dem Fall ging es um eine Impfung, die im Dezember 2021 durch eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Praxis vorgenommen worden war. Der Patient hatte bereits zuvor im Mai und Juli 2021 zwei Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten. Nunmehr ging es um die Booster-Impfung, die ihm verabreicht wurde. Etwa drei Wochen später wurde beim Patienten eine Herzerkrankung diagnostiziert. Der Patient verklagte die Ärztin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er machte geltend, er sei vor der Booster-Impfung nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Impfung sei außerdem fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Infolge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die vom Patienten eingelegte Revision zurück. Die Richter verneinten eine Haftung der Ärztin – unabhängig davon, ob die Impfung überhaupt fehlerhaft gewesen und die Herzerkrankung hierauf zurückzuführen sei. Der BGH ordnete das Tätigwerden der Ärztin bei der Impfung der sogenannten Staatshaftung nach Art. 34 Grundgesetz (GG) zu, was eine persönliche Haftung der Ärztin a priori ausschließe.